Gesetze / Sachverständigenprüfverordnung

SachvPrüfV 2016

§ 7 Vorlagefrist

Der Vorstand hat den Bericht des Sachverständigen unverzüglich nach Erhalt, spätestens acht Monate nach Schluss des letzten Geschäftsjahres im Prüfungszeitraum, in doppelter Ausfertigung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 6 § 8